Altersgrenzen im Sexualstrafrecht
STGB § 184c Verbreitung, Erwerb und Besitz jugendpornographischer Inhalte
„(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
1. einen jugendpornographischen Inhalt verbreitet oder der Öffentlichkeit zugänglich macht; jugendpornographisch ist ein pornographischer Inhalt (§ 11 Absatz 3), wenn er zum Gegenstand hat:
a) sexuelle Handlungen von, an oder vor einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
b) die Wiedergabe einer ganz oder teilweise unbekleideten vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person in aufreizend geschlechtsbetonter Körperhaltung oder
c) die sexuell aufreizende Wiedergabe der unbekleideten Genitalien oder des unbekleideten Gesäßes einer vierzehn, aber noch nicht achtzehn Jahre alten Person,
2. es unternimmt, einer anderen Person einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen wiedergibt, zugänglich zu machen oder den Besitz daran zu verschaffen,
3. einen jugendpornographischen Inhalt, der ein tatsächliches Geschehen wiedergibt, herstellt oder
4. einen jugendpornographischen Inhalt herstellt, bezieht, liefert, vorrätig hält, anbietet, bewirbt oder es unternimmt, diesen ein- oder auszuführen, um ihn im Sinne der Nummer 1 oder 2 zu verwenden oder einer anderen Person eine solche Verwendung zu ermöglichen, soweit die Tat nicht nach Nummer 3 mit Strafe bedroht ist.“
Strafmündigkeit ab 14 Jahren
Die Strafmündigkeit in Deutschland bezeichnet das Alter, ab dem eine Person strafrechtlich für ihre Taten verantwortlich gemacht werden kann. Kinder unter 14 Jahren sind strafunmündig, das heißt, sie können für Straftaten nicht strafrechtlich verfolgt werden, während Jugendliche ab 14 bis 18 Jahren meist nach Jugendstrafrecht behandelt werden. Voll strafmündig ist man ab 18 Jahren, wobei bis 21 Jahre nach Jugend- oder Erwachsenenstrafrecht verhandelt werden kann, je nach Reife und Einzelfall.
Praxistipp Peer-Disclosure
Häufig erlangen gleichaltrige Jugendliche Wissen über vermutete oder erlebte sexualisierte Gewalt in ihrem Umfeld. Die Kenntniserlangung kann über dritte geschehen (wie im Beispiel), häufig erfahren sie jedoch davon, weil sich die Betroffenen direkt an sie wenden. Als Mitbetroffene benötigen sie ebenfalls Unterstützung: für sich selbst und um evtl. für die betroffene Person da sein zu können.
Praxistipp Umgang mit Bildmaterial
Auf keinen Fall sollte die Schulsozialarbeiterin sich das Video zeigen oder zuschicken lassen. Zum einen kann es sich dabei um ein Vergehen im Sinne des Strafgesetzbuches handeln, zum anderen stellt dies für die betroffenen Personen häufig eine weitere Beschämung dar.
Gespräche mit Betroffenen
Die Wahrscheinlichkeit, dass Betroffene von den Übergriffen „erzählen“, ist aufgrund von Scham- oder Schuldgefühlen oder aus Angst sehr gering
Bitte beachten Sie bei Gesprächen mit Betroffenen
Nach dem Gespräch
Praxistipp: Umgang mit Schuld und Scham
„Schuldgefühle
„Ich bin selbst schuld, weil ich mich nicht dagegen wehre.“
„Ich hätte doch ganz am Anfang jemanden etwas sagen können.
„Ich habe ja mitgemacht.“
Herausforderungen für die Fachkräfte:
Schamgefühle
„Ich schäme mich.“
„Ich möchte vor Scham in den Boden versinken.“
„Ich fühle mich schmutzig.“
Herausforderungen für die Fachkräfte:
Quelle: Psychodynamik nach erlebter sexualisierter Gewalt – Herausforderungen an die Kinder-, Jugend- und Behindertenhilfe
Hier finden Sie weitere Informationen zu den Themen Vertrauensverlust, Sprachlosigkeit, Ohnmacht, Angst und Zweifel an der eigenen Wahrnehmung.
Unterstützung für Viola
Abhängig vom Wunsch der betroffenen Person kann die Unterstützung sowohl durch schulinterne Unterstützungspersonen (z.B. Schulsozialarbeit, Beratungs- oder Vertrauenslehrkraft) oder durch externe (spezialisierte) Fachkräfte erfolgen.
Auch die schulinternen Unterstützungspersonen können für sich selbst Beratung in Anspruch nehmen, um die betroffene Person gut weiter begleiten zu können. Falls die Fachkraft die weitere Begleitung nicht übernehmen möchte (z.B. aus persönlichen Gründen) ist es wichtig, dies ernst zu nehmen und entsprechend zu kommunizieren.
Externe Unterstützungsmöglichkeiten können Sie der Auflistung unter dem Fallbeispiel entnehmen. Beratung ist bei vielen Anlaufstellen auch anonym möglich.
Einbindung der Eltern der beteiligten Jugendlichen
Wann und wie die Eltern / Personensorgeberechtigten eingebunden werden (müssen) ist fallbezogen zu entscheiden. Diese Frage betrifft sowohl die Eltern von Viola, Ben, dessen Freund, der Schulklasse, eventuell der ganzen Schule.
Zu berücksichtigen sind die altersbezogenen rechtlichen Vorgaben, der Wunsch der betroffenen Person und die Notwendigkeit der Einbindung in Bezug auf festgelegte Folgeschritte.
Allen Eltern sollten Informationen zu Unterstützungsmöglichkeiten für sich und ihre Kinder zur Verfügung gestellt werden. Externe Unterstützungsmöglichkeiten können Sie der Auflistung unter dem Fallbeispiel entnehmen. Beratung ist bei vielen Anlaufstellen auch anonym möglich.
Thematisierung des Geschehenen im Klassenverbund und in der Schule
Es gibt verschiedene Möglichkeiten, wie Schulen in Folge sexualisierter Gewalt agieren können. Der individuelle Unterstützungsbedarf aller Beteiligten muss abgefragt, die betroffene(n) Person(en) weitmöglichst eingebunden werden.
Handlungsnotwendigkeiten/-möglichkeiten sind fallabhängig und können zum Beispiel sein:
Es besteht die Möglichkeit, externe Unterstützung für die Planung und Umsetzung einzubinden. Dies kann durch verschiedene Fachstellen, das Schulamt oder die Polizei erfolgen.
Schulinterne Konsequenzen für Ben
Schulinterne Konsequenzen hängen von verschiedenen Faktoren ab. Zentral ist ein klarer pädagogischer Umgang, der unter anderem folgende Aspekte beinhaltet:
Rechtliche Handlungsmöglichkeiten
Die Klärung rechtlicher Schritte müssen individuell besprochen werden. Rechtsberatung kann zum Beispiel bei Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten im Opferschutz oder auf der Website von hatefree erfolgen.
Bitte beachten Sie: bei einer Anfrage bei der Polizei besteht durch diese Verfolgungspflicht – eine Strafverfolgung findet auch ohne Anzeige statt.
Möglichkeiten zur Löschung oder Meldung des Bildes
Empfehlungen der Polizei
„Take It Down“ ist ein Dienst des National Center for Missing & Exploited Children (NCMEC), der es ermöglicht, ungewollt verbreitete intime Bilder oder Videos von Minderjährigen von kooperierenden Online-Plattformen automatisch löschen zu lassen. Dabei werden nur digitale Fingerabdrücke (Hashes) der Dateien geteilt, nicht die Bilder selbst, wodurch die Privatsphäre geschützt bleibt.
Weitere Informationen zu Meldemöglichkeiten
Die Kampagne „Sounds Wrong“ der Polizei klärt Kinder, Jugendliche und Erwachsene auf, Missbrauchsdarstellungen nicht zu teilen, sondern zu melden. Auf soundswrong.de gibt es einfache und anonyme Meldewege, um solche Inhalte zu stoppen und Betroffene zu schützen.